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Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:


1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung ent-sprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Bau-grund (i. d. R. stark bindige Böden).


2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.


3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträch-tigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.


4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamen-ten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teil-bereiche, ist nicht erforderlich.


5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Ge-schossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.


6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Trag-strukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Ver-formungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.


7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchun-gen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.


8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.

DEKO Hausbau GmbH  | info@deko-hausbau.de